Kosten und Abrechnungen
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Laut § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Finanzausgleich (FAG) tragen die Schulträger die sächlichen Schulkosten. Dazu gehören auch die Kosten für die Hallen.
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§ 48 Abs 1 SchG regelt, dass die Gemeinden, die Landkreise und die Schulverbände die Ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe verwalten. Laut § 48 Abs. 2 SchG errichtet und unterhält der Schulträger die Schulgebäude und die Schulräume, stellt die für sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung.
Daraus ergibt sich zwingend, dass der Schulträger Sportstätten für den schulischen Bedarf zur Verfügung stellen muss.
Es dürfen nach diesen Regelungen keine Kosten für Schulveranstaltungen in Rechnung gestellt werden.